Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der WDT (Wirtschaftsgenossenschaft deutscher Tierärzte eG)

  1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der Wirtschaftsgenossenschaft deutscher Tierärzte eG ("WDT" oder „Besteller"), Siemensstrasse 14, 30827 Garbsen, Deutschland sowie der mit ihr verbundenen Unternehmen ab dem 01.08.2020.

 

  1. Auftragserteilung, Schriftform

2.1. Auftragserteilungen (Bestellungen), Abschlüsse sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.2. Mündliche Absprachen bedürfen, um Rechtswirksamkeit zu erlangen, einer schriftlichen Bestätigung.

2.3. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

2.4. Die in der Bestellung angegebenen Lieferfristen oder – termine sind bindend.

 

  1. Auftragsbestätigung, Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers

3.1. Durch die Annahme einer Bestellung werden diese Einkaufsbedingungen Vertragsbestandteil.

3.2. Die Annahme einer Bestellung (Auftragsbestätigung) erfolgt durch Bestätigung einer Bestellung durch den Auftragnehmer („AN“).

Für die Form der Bestätigung gilt Artikel 2 sinngemäß. Des Weiteren gilt (§ 150 Abs. 2 BGB).

3.3. Die WDT kann die Bestellung widerrufen, wenn der AN sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang mittels Auftragsbestätigung angenommen hat. Ein solcher Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesendet wurde.

3.4. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so hat der AN in dieser darauf deutlich und unter Darstellung der jeweiligen Abweichungen hinzuweisen. Die WDT ist an eine Abweichung nur gebunden, wenn sie ihr im Einzelfall ausdrücklich in einer Artikel 2 entsprechenden Form zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung.

3.5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN, sowie sonstige rechtliche Regelungen in anderen Dokumenten (z.B. Spezifikationen, Data Sheets, technische Dokumentation, Werbematerial, Angebotsunterlagen, Auftragsbestätigung oder Lieferscheine) des AN, die von diesen Bedingungen abweichen (z.B. rechtliche Bedingungen, Haftung, Benutzungsbeschränkungen), haben soweit und sonst wie rechtlich zulässig keine Geltung, sofern sie von der WDT nicht im Einzelfall ausdrücklich anerkannt werden.

3.6. Allgemeine mit Softwareerzeugnissen in Papierform oder digitaler Form mitgelieferte Geschäfts- oder Lizenzbedingungen des AN

oder seiner Subunternehmer gelten mangels einer vorherigen expliziten schriftlichen Anerkennung der WDT nicht.

 

  1. Lieferfrist, Verzugsfolgen

4.1. Die Liefer- oder Leistungsfrist beginnt, sofern deren Beginn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wurde, mit dem Bestelltag

zu laufen. Ist keine Frist vereinbart, so ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem von der WDT angegebenen Bestimmungsort (“Verwendungsstelle”), für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme an. Bei erkennbaren Lieferverzögerungen hat der AN die WDT unverzüglich zu verständigen und eine diesbezügliche Entscheidung der WDT einzuholen. In diesem Fall wird die Liefer- oder Leistungsfrist nur dann verlängert, wenn dies seitens der WDT ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

4.2. Die WDT ist berechtigt bei Verschulden des AN eine Pönale von 0,3% des Gesamtbestellwertes pro angefangener Kalenderwoche der Verzögerung der Lieferung oder Leistung, maximal 5% des Gesamtbestellwertes, zu verrechnen. Die WDT behält sich vor, über die Pönale hinausgehenden Schadenersatz einzufordern. Im Falle eines Lieferverzuges ist die WDT berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Wurde ein Fixgeschäft vereinbart, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist.

4.3. Ist bereits innerhalb der Lieferfrist des AN abzusehen, dass dieser seine Lieferungen bzw. Leistungen bis zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ordnungsgemäß erbringen kann, so ist die WDT berechtigt, auf Kosten und Gefahr des AN alle Maßnahmen zu ergreifen, um einen drohenden Terminverzug abzuwenden.

4.4. Sollte ein Terminverzug ausschließlich auf fehlende Beistellungen oder mangelnde Mitwirkung seitens der WDT trotz schriftlicher

Mahnung des AN zurückzuführen sein, so verschieben sich die Termine maximal um den von der WDT zu vertretenden Zeitraum. Mehrkosten kann der AN erst bei einer Terminverschiebung um mehr als 3 Monate geltend machen.

4.5. Bei vorzeitiger Lieferung behält sich die WDT das Recht vor, dem AN daraus resultierende Mehrkosten, wie Lager- und Versicherungskosten, zu berechnen sowie die Zahlung entsprechend dem vereinbarten Liefertermin vorzunehmen. Die WDT trifft bis zum vereinbarten Termin lediglich die Haftung eines Verwahrers.

4.6. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des AN oder bei einer Änderung von dessen Eigentümerstruktur ist die WDT berechtigt, sofern nicht zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung dagegen sprechen soweit und sonst wie rechtlich zulässig, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist verpflichtet, derartige Umstände sofort der WDT zu kommunizieren.

 

  1. Versand, Lieferung, Gefahrenübergang, Exportkontrolle, Weitervergabe

5.1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme durch die WDT am Bestimmungs-/Lieferort gem. Incoterms 2010 über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt DDP (benannter Bestimmungsort) laut Bestellung.

5.2. Teil- / Über- und Unterlieferungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die WDT zugelassen. Die Anlieferung der Waren an den Wareneingang der jeweiligen Lieferadresse hat zu den in der Bestellung genannten Warenübernahmezeiten zu erfolgen. Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe, dem positionsweisen Nettogewicht und dem vollständigen Bestellkennzeichen beizugeben. Ferner sind die in der Bestellung geforderten Dokumente beizufügen.

5.3. Sämtliche gemachten Vorgaben seitens der WDT hinsichtlich Beförderungsart, Spediteur und Versandvorschriften sind unbedingt

einzuhalten. Wird seitens der WDT keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben, so ist zu den jeweils günstigsten Kosten zu versenden. Widrigenfalls sind alle daraus resultierenden negativen Folgen und erhöhte Kosten vom AN zu tragen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind ebenfalls vom AN zu tragen. Bei fehlenden oder unvollständigen vereinbarten Zahlungsinstrumenten (z.B. Akkreditiv), nicht genügenden Versandpapieren, insbesondere bei Fehlen zurückzumeldender Bestelldaten, behält sich die WDT vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des AN zu verweigern.

5.4. Der AN hat für alle zu liefernden Waren und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Recht nicht der AN, sondern die WDT oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen.

5.5. Der AN muss der WDT so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin, alle Informationen und Daten schriftlich oder

per E-Mail (positionsweise aufgegliedert auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) mitteilen, welche die WDT zur Einhaltung des anwendbaren Rechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigt.

5.6. Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Waren respektive Dienstleistungen oder hat der AN die notwendigen Unterlagen so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin, zu aktualisieren und schriftlich oder per E-Mail an den in der Bestellung angeführten Ansprechpartner der WDT mitzuteilen. Der AN trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die der WDT aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Unterlagen entstehen.

5.7. Soweit sich der Preis "ausschließlich Verpackung" versteht, ist diese zu Selbstkosten zu berechnen und gesondert auszuweisen.

Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des AN.

Bei Lieferung von gefährlichen Gütern sind die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Auflagen über die Ausführung und Kennzeichnung der Verpackung und des Transportmittels, einzuhalten.

5.8. Die gänzliche oder teilweise Weitergabe von Aufträgen durch den AN bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens der WDT.

 

  1. Sistierung, Stornierung

6.1. Die WDT behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle einer

Sistierung für eine Dauer von mehr als zwei Monaten hat der AN der WDT die aus der über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom AN gefordert werden. Für die während der ersten drei Monate aufgelaufenen Kosten kann der AN keine Forderungen geltend machen.

6.2. Die WDT behält sich vor, auch ohne Begründung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AN lediglich berechtigt, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Rücktritts ordnungsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen zu verrechnen, wobei der AN alle denkbaren Verwertungs- und Einsparungsmöglichkeiten in Abzug bringen muss.

6.3. Die WDT behält sich zudem vor, den Umfang der Lieferungen und Leistungen zu erweitern und/oder deren Inhalt zu ändern. Der

AN ist dann berechtigt, die mehr und/oder geändert erbrachten Lieferungen und Leistungen aufgrund der ursprünglichen Preisbasis zu verrechnen.

 

  1. Rechnung, Aufrechnung

7.1. Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten sofort nach Lieferung bzw. vollständig erbrachter Leistung an die WDT zu senden. Der Text der Rechnung ist so zu erstellen und die Rechnungen so aufzugliedern, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung einfach vorgenommen werden können. Bestellnummer und Bestelldaten sind in der Rechnung anzuführen. Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montagen müssen der WDT durch bestätigte Zeitausweise vorgelegt werden. Bei ausfuhrgenehmigungspflichtigen Waren hat die Rechnung alle dafür notwendigen Kennzeichnungen zu enthalten. Hat der AN seinen Sitz in der EU, hat er spätestens mit der Rechnung seine UID-Nummer bekannt zu geben.

7.2. Die WDT behält sich vor, Rechnungen, die ihren Vorschreibungen, insbesondere hinsichtlich der Bestelldaten, oder den umsatzsteuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, unbearbeitet zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gelegt.

7.3. Der AN ist gegenüber der WDT nicht zur Aufrechnung berechtigt.

 

  1. Zahlung

8.1. Die Zahlungsfrist der Rechnung beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung seitens der WDT vollständig abgenommen und die

ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Soweit der AN Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung oder Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus.

8.2. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Wahl seitens der WDT innerhalb von 60 Tagen netto oder innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto. Bis zur Behebung von Mängeln kann die WDT die Zahlung zurückhalten. Während der Gewährleistungsfrist kann die WDT zusätzlich einen unverzinslichen Garantierückhalt bis 10% des Auftragswertes in Anspruch nehmen.

Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung oder Leistung, noch einen Verzicht auf zustehende Rechte seitens der WDT. Bankspesen der Empfängerbank sind vom AN zu tragen. Steht der WDT eine vereinbarte Sicherstellung nicht (mehr) zur Verfügung, hat der AN unverzüglich eine gleichwertige Sicherstellung zu leisten.

 

  1. Abnahme, Mängelrüge, Mängelhaftung, Produktsicherheit, Qualitätssicherung

9.1. Die bloße Annahme von Lieferungen oder Leistungen, deren vorübergehende Nutzung oder auch geleistete Zahlungen bewirken

weder eine Abnahme, noch einen Verzicht auf zustehende Rechte seitens der WDT. Empfangsquittungen der Warenannahme der WDT sind keine Erklärungen über die endgültige Übernahme der gelieferten Waren.

9.2. Die Warenübernahme (Abnahme) sowie die Prüfung auf Vollständigkeit und eventuell sichtbare Mängel erfolgt in angemessener

Zeit nach dem Wareneingang. Entsprechen Teile des Lieferumfanges bei stichprobenartiger Überprüfung nicht den Vorschriften der WDT oder der handelsüblichen Beschaffenheit, so kann die ganze Lieferung zurückgewiesen werden. Erkannte Mängel wird die WDT dem AN so rasch wie möglich anzeigen. Eine Rügepflicht seitens WDT gemäß § 377 HGB besteht jedoch nicht.

9.3. Der AN ist verpflichtet, beigestellte Komponenten (z.B. Rohstoffe, Baustoffe) von der WDT, Vorlieferanten, Herstellern und sonstigen Dritten einer ordnungsgemäßen Eingangskontrolle zur Überprüfung auf offene und verdeckte Mängel zu unterziehen und Mängel

unverzüglich seinen Lieferanten anzuzeigen.

9.4. Der AN leistet Gewähr für die Verwendung besten sowie fabrikneuen Materials, fachgemäße und zeichnungsgerechte Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage. Der AN hat für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Bei Lieferungen und Leistungen, die mit Gebäuden und/oder Grundstücken fest verbunden werden, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Jahre. Die Gewährleistungspflicht beginnt bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit dem Eingang bei der “Verwendungsstelle”, für verdeckte Mängel ab Erkennung.

9.5. Bei Beratungs-, Software- oder Dokumentationsleistungen sowie im Falle einer Personalentsendung übernimmt der AN für die Dauer von zwei Jahren ab Erbringung die uneingeschränkte Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit all seiner Angaben und Anweisungen.

9.6. Der WDT stehen Nacherfüllungsansprüche im Sinne des § 439 BGB gegen den AN zu, auch wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

9.7. Der AN hat fällige Mängel, die innerhalb der oben angeführten Gewährleistungsfristen auftreten, auf seine Kosten nach Wahl

seitens der WDT entweder unverzüglich frei “Verwendungsstelle” zu beheben oder innerhalb gesetzter Frist mangelfrei neu zu

liefern oder zu leisten. Die WDT ist auch berechtigt, von dem AN den Ersatz sämtlicher mit der Behebung des Mangels verbundenen Kosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten zu verlangen.

9.8. Der AN hat die WDT bei aus Lieferungen und Leistungen entstehenden patent-, urheber-, marken- und musterschutzrechtlichen

Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Gebrauch des gelieferten Gutes zu gewährleisten.

Ungeachtet anderer Verpflichtungen hat der AN die WDT bezogen auf von ihm gelieferte Produkte hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.

9.9. Auf die Dauer von 10 Jahren ab letzter Lieferung verpflichtet sich der AN, in Bezug auf die von ihm gelieferten Produkte auf

Anfrage der WDT den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen,

zu nennen.

9.10. Vom AN errichtete Anlagen oder gelieferte Produkte müssen mit den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen ausgestattet

sein und den geltenden (bei Anlagen oder -teilen insbes. den am Einsatzort geltenden) Sicherheitsvorschriften entsprechen.

Vom AN gelieferte Anlagen, Systeme und Produkte sind entsprechend den EU-Richtlinien mit CE-Kennzeichnung auszustatten. Bei der Lieferung sind entsprechende Konformitätserklärungen mit Kurzbeschreibungen sowie gegebenenfalls Montageanleitungen und Einbauvorschriften beizubringen.

Im Übrigen hat der AN der WDT über Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen sowie von Konformitätserklärungen rechtzeitig zu informieren. Darüber hinaus hat der AN bei Lieferungen von Anlagen und Geräten, die von dritter Seite oder durch die WDT zu montieren sind, alle im üblichen Ausmaß erforderlichen und für die WDT notwendigen Unterlagen wie

Montagepläne, Datenblätter, Einbauanleitungen, Verarbeitungshinweise, Lager-, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Ersatz- und

Verschleißteillisten etc. mitzuliefern. Beschriftungen sind in deutscher und auf Wunsch der WDT auch in anderen Sprachen anzubringen. Die Bedienungsvorschriften- und –anleitungen sind in deutscher und auf Verlangen der WDT auch in anderen Sprachen auszufertigen.

9.11. Die WDT behält sich das Recht vor, einen Nachweis über das Qualitätssicherungssystem des AN und die Dokumentation über Qualitätsprüfungen zu verlangen, sowie jederzeit ein Audit im Unternehmen des AN durchzuführen. Der AN wird der WDT die Kosten des Audits ersetzen, sofern durch das Audit ein mangelhaftes Qualitätssicherungssystem oder unzureichende Dokumentation über Qualitätsprüfungen nachgewiesen wird.

 

  1. Materialbeistellungen

10.1. Materialbeistellungen bleiben im Eigentum der WDT und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Übernahme ist auf Verlangen der WDT zu bestätigen. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge der WDT zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust hat der AN Ersatz zu leisten. Allgemeine Ersatzansprüche des AN wegen nicht zeitgerechter Beistellung sowie ein Zurückbehaltungsrecht des AN sind ausgeschlossen.

 

  1. Besondere Bestimmungen für Planungsleistungen

11.1. Sämtliche Unterlagen, wie z.B. Pläne, Zeichnungen und Modelle gehen ins Eigentum der WDT über, auch im Fall der vorzeitigen Auflösung des Vertrages, und sind der WDT auf deren Verlangen herauszugeben. Der AN räumt der WDT exklusiv, unwiderruflich und ohne zusätzlichen Entgeltsanspruch das unterlizenzierbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Werknutzungsrecht an den aus dieser Beauftragung entstehenden Werken ein. Die WDT ist demgemäß berechtigt, die Pläne und sonstigen Unterlagen ohne weitere Mitwirkung oder Zustimmung des AN durch die Verwirklichung der jeweiligen Planung in ursprünglicher oder veränderter Form zu verwerten oder anderweitig zu verwenden.

 

  1. Zeichnungen, Werkzeuge, Ausführungsbehelfe, Genehmigungen

12.1. Zeichnungen und technische Berechnungen sind, soweit erforderlich, kostenlos vom AN mitzuliefern. Von der WDT zur Ausführung des Auftrages überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Zeichnungen, Normenblätter, Druckvorlagen und dergleichen bleiben im Eigentum der WDT und dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne schriftliche Einwilligung durch die WDT weder an Dritte weitergegeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Werkzeuge, Formen und dergleichen, die auf Kosten der WDT angefertigt werden, gehen mit deren Bezahlung ins Eigentum der WDT über.

12.2. Der AN erklärt ausdrücklich, sämtliche für die Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen gewerberechtlichen oder

sonstigen Genehmigungen zu besitzen und wird der WDT diese auf Wunsch vorlegen. Soweit für die Arbeiten besondere behördliche Genehmigungen, Zulassungen oder Abnahmen erforderlich sind, müssen diese vom AN ohne zusätzliche Vergütung rechtzeitig eingeholt werden.

 

  1. Geheimhaltung, Datenschutz

13.1. Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag der WDT oder den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind. Weiterhin verpflichtet sich der AN, die von ihm in Erfüllung des Auftrages der WDT erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse geheim zu halten und ausschließlich für die Erfüllung dieses Auftrages zu verwenden. Sollte sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedienen, so hat er diesen Dritten vertraglich zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten.

13.2. Gleiches gilt für von der WDT oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem AN im Zusammenhang mit dem Auftrag seitens der WDT zur Kenntnis gelangen. Der AN hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gemäß DSGVO einzuhalten.

13.3. Die Daten des AN (Firmenbuchdaten, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie andere zur Adressierung erforderliche Informationen, die sich durch moderne Kommunikationstechniken ergeben, Standorte, Ansprechpersonen, bestellte Waren, Liefermengen) aus dem jeweiligen Geschäftsfall werden grundsätzlich nur zu Zwecken der Abwicklung des Vertrages, insbesondere zu Verwaltungs- und Verrechnungszwecken, automationsunterstützt verarbeitet.

 

  1. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen ist der Bestimmungsort, für Zahlungen ist der Erfüllungsort der Sitz des Bestellers.

14.2. Zur Entscheidung von Streitigkeiten, insbesondere über das Zustandekommen eines Vertrages oder über die sich aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche, ist ausschließlich das Amtsgericht Hannover zuständig. Die WDT ist jedoch berechtigt gegen den AN auch an einem anderen, etwa seinem allgemeinen Gerichtsstand, zu klagen.

 

  1. Teilunwirksamkeit, Vorbehaltsklausel

15.1. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen verbindlich. Die WDT und der AN verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

15.2. Die Vertragserfüllung seitens der WDT steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen

oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

 

Terms an Conditions of Purchases of the WDT (Cooperative of German Veterinarians eG)